Kinderkonto bei getrennten Eltern: Wer zustimmen muss

Leben Eltern getrennt, stellt sich bei der Kontoeröffnung schnell die Frage: Reicht eine Unterschrift? Entscheidend ist nicht, bei wem das Kind lebt, sondern wer das Sorgerecht hat.

Gemeinsames Sorgerecht: beide Eltern

Haben beide Eltern das Sorgerecht, vertreten sie ihr Kind gemeinsam. Das gilt auch nach einer Trennung oder Scheidung. Für die Eröffnung eines Kontos müssen deshalb in der Regel beide zustimmen und sich bei der Bank legitimieren. Wie das abläuft, regelt jede Bank selbst: Oft beginnt ein Elternteil den Antrag online, der andere bestätigt per VideoIdent oder PostIdent.

Alleiniges Sorgerecht: Nachweis bereithalten

Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann er oder sie das Konto allein eröffnen. Die Bank verlangt dafür einen Nachweis. Bei unverheirateten Müttern ist das meist die Bescheinigung des Jugendamts, dass keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde, oft Negativbescheinigung genannt. Nach einer gerichtlichen Entscheidung genügt der Beschluss des Familiengerichts.

  • Ausweise beider Elternteile bei gemeinsamem Sorgerecht
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Bei alleinigem Sorgerecht: Bescheinigung des Jugendamts oder Beschluss des Familiengerichts
  • Bei unterschiedlichen Nachnamen: Nachweis der Elternschaft, zum Beispiel die Geburtsurkunde

Wenn ein Elternteil nicht zustimmt

Verweigert der andere Elternteil die Zustimmung, kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die Entscheidung übertragen. Bei einem Konto auf Guthabenbasis, das dem Kind dient, ist das selten nötig. Meist hilft ein Gespräch darüber, wofür das Konto gedacht ist und wer welche Rechte bekommt.

Wer betreut das Konto im Alltag?

Je nach Bank erhalten beide Elternteile einen eigenen Zugang, oder einer verwaltet das Konto mit Vollmacht des anderen. Sprechen Sie ab, wer das Taschengeld überweist, wer Limits festlegt und wer die Umsätze im Blick behält. Einfache Regeln, auf die sich beide verlassen können, vermeiden Missverständnisse.

Das Geld gehört dem Kind

Egal, wer einzahlt: Das Guthaben auf dem Kinderkonto gehört Ihrem Kind. Eltern dürfen es nur im Interesse des Kindes verwenden. Der Kindesunterhalt fließt dagegen an den Elternteil, bei dem das Kind lebt, und nicht auf das Kinderkonto.

Gut zu wissen

Über Dinge des täglichen Lebens, etwa das Taschengeld oder kleine Einkäufe, entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein. Die Kontoeröffnung behandeln Banken dagegen als Angelegenheit, der beide Sorgeberechtigten zustimmen müssen.

Fazit

Bei gemeinsamem Sorgerecht stimmen beide Eltern der Kontoeröffnung zu, auch nach einer Trennung. Mit alleinigem Sorgerecht brauchen Sie einen Nachweis. Klare Absprachen darüber, wer das Konto im Alltag betreut, vermeiden später Streit.

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