Ab 13 Jahren: leichte Jobs mit Erlaubnis
Kinder unter 13 Jahren dürfen grundsätzlich nicht arbeiten. Ab 13 Jahren sind leichte, für Kinder geeignete Tätigkeiten erlaubt, wenn die Eltern zustimmen, etwa Zeitungen austragen, Nachhilfe geben, Babysitten oder Hilfe im Garten. Erlaubt sind höchstens zwei Stunden am Tag, nicht zwischen 18 und 8 Uhr und weder vor noch während des Schulunterrichts.
Ab 15 Jahren: Ferienjobs bis vier Wochen
Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahren dürfen in den Schulferien jobben, insgesamt höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Dabei gelten höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche, verteilt auf fünf Tage. Gearbeitet wird grundsätzlich zwischen 6 und 20 Uhr, für einige Branchen gibt es Ausnahmen. Gefährliche Arbeiten und Akkordarbeit sind für Jugendliche tabu.
Lohn, Steuern und Sozialversicherung
Den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde (2026) müssen Arbeitgeber Minderjährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht zahlen. Der Lohn ist also Verhandlungssache.
Ferienjobs sind meist als kurzfristige Beschäftigung angemeldet: Bei höchstens drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Jahr fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Regelmäßige Schülerjobs laufen oft als Minijob bis 603 € im Monat. Für die Abrechnung braucht der Arbeitgeber die Steuer-ID Ihres Kindes. Bei kleinen Verdiensten fällt in der Regel keine Lohnsteuer an, zu viel gezahlte Steuer gibt es über eine Steuererklärung zurück.
Der Lohn gehört aufs eigene Konto
Arbeitgeber überweisen den Lohn. Dafür eignet sich das Starterkonto Ihres Kindes: Das Geld kommt direkt an, und Ihr Kind sieht schwarz auf weiß, was es verdient hat. Ob es das Geld frei ausgeben darf, legen Sie fest. Es gelten dieselben Regeln wie beim Taschengeld.
- Arbeitszeiten mit den Regeln des Jugendarbeitsschutzes abgleichen
- Steuer-ID Ihres Kindes bereithalten
- IBAN des Starterkontos angeben
- Die erste Lohnabrechnung gemeinsam anschauen
Kindergeld und Familienversicherung
Ein Schülerjob kostet kein Kindergeld: Bis zum 18. Geburtstag spielt das Einkommen Ihres Kindes dafür keine Rolle. In der Familienversicherung der Krankenkasse bleibt Ihr Kind, solange es regelmäßig nicht mehr als 565 € im Monat verdient, mit einem Minijob bis 603 € (Stand 2026).
Besprechen Sie vorab, welcher Teil des Lohns gespart wird. Viele Jugendliche legen einen festen Anteil zurück, etwa für den Führerschein.
Fazit
Ab 13 Jahren sind leichte Jobs mit Ihrer Zustimmung erlaubt, ab 15 Jahren Ferienjobs von bis zu vier Wochen im Jahr. Der Lohn gehört aufs eigene Konto Ihres Kindes. Ein Starterkonto ohne Gebühren ist dafür die einfachste Lösung.
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